– AGB Events –

Weingut Feser mit Vinothek, Ferienwohnungen und Erlebnis                                          – im Folgenden auch „Vermieter“ – 

Bahnhofstraße 16  

55437 Ockenheim

Tel.: 06725-5104

kontakt@weingutfeser.de

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Buchungen für alle gastronomischen Leistungen des vorgenannten Vermieters, die mietweise Überlassung der Räumlichkeiten auf dem Winzerhof oder Buchungen einer außer-Haus-Verköstigung über den vorgenannten Anbieter. 

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung, Verkaufs- oder ähnliche Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 

1.3 Geschäftsbedingungen des*der Veranstaltenden finden nur Anwendung, wenn diese vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Anbieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. 

2. Buchung/Buchungsbestätigung – Vertragsabschluss – Partner*innen und -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Vermieters an den*die Veranstalter*in oder durch die schriftliche Erklärung beider Vertragspartner*innen zustande. Vertragspartner+in ist das o. g. Weingut Feser mit Vinothek, Ferienwohnungen und Erlebnis, Bahnhofstraße 16, D-55437 Ockenheim. 

2. Ist der*die Kund*in nicht der*die Veranstalter*in selbst oder wird von dem*der Veranstalter*in ein*eine gewerblich*r Vermittler*in in Anspruch genommen, so haften diese zusammen mit dem*der Veranstalter*in in gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. 

3. Die Haftung der Gutsschänke/Straußwirtschaft ist, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten im leistungstypischen Bereich handelt, beschränkt auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter*in oder Erfüllungsgehilf*in zurückzuführen sind. Der*die Veranstalter*in ist verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, andernfalls ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die beim Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  

4. Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. 

3. Zahlungsbedingungen – Leistung, Preise, Zahlung

1. Der Vermieter ist verpflichtet, die des*der Veranstalter*in bestellten und vom Vermieter zugesagten Leistungen zu erbringen. 

2. Die*der Veranstalter*in ist verpflichtet, die für diese Leistungen mit der Gutsschänke/Straußwirtschaft vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Leistungen und Auslagen der Gutsschänke/Straußwirtschaft an Dritte in Verbindung mit der Veranstaltung.

3. Die vereinbarten Preise schließen bei Veranstaltungen im Weingut Feser, Bahnhofstraße 16, 55437 Ockenheim, die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. 

4. Rechnungen des Weingutes/Gutsschänke/Straußwirtschaft/Ferienwohnungen ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 

5. Der Vermieter ist zu Erhebung einer Vorauszahlung berechtigt. Die Höhe und die Zahlungstermine der Vorauszahlung bzw. auch der vereinbarte Verzicht in Verbindung mit einer Kostenübernahmeerklärung (nur bei Firmenkunden) werden vertraglich vereinbart. 

6. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, wird ein Mindestverzehr in Höhe von 15,– €/Person/angebrochener Stunde ab 01.00 Uhr für 75 % der zuletzt vorab angemeldeten Gästezahl fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. 

7. Ohne explizite Vereinbarung in Verbindung mit einem Mindestverzehr vorab, bleiben dem Vermieter Platzierungsänderungen vorbehalten. 

4. Rücktritt des Vermieters

1. Wird die Zahlungssicherheit nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Frist nicht geleistet, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtig. 

2. Ferner ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, 

a) wenn höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umständie Erfüllung des Vertrags unmöglich machen

b) wenn Veranstaltungen unter Angabe irreführender oder falscher wesentlicher Informationen zum*zur Veranstalter*in oder Zweck gebucht wurden

c) wenn der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme erhält, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies vom Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist

d) wenn ein Verstoß gegen oben genannten Geltungsbereich vorliegt. 

3. Der Vermieter hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Gegenleistungen des Vertragspartner innerhalb von 4 Kalenderwochen zu erstatten. 

4. Es entsteht kein Anspruch des*der Veranstaltenden auf Schadensersatz gegen den Vermieter, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter*in oder Erfüllungsgehilf*in. 

5. Stornierung und Rücktrittsrecht des*der Veranstaltenden (Absage/Abbestellung)

1. Bei Stornierung des*der Veranstaltenden ist der Vermieter berechtigt, den Auftragswert anteilig in Rechnung zu stellen. Der Auftragswert ergibt sich aus der vereinbarten Miete und vereinbartem Menü- und Getränkepreis bzw. vereinbarten Mindestverzehr. Liegt keine Vereinbarung vor, werden pro Person ein Menüpreis in Höhe von 40,– € sowie eine Getränkepreis von 20,– € angesetzt. Die Stornierungsgebühren/Entschädigung staffeln sich wie folgt: 

2. Die Stornierungsgebühren/Entschädigung beträgt bei Reservierung ohne exklusive Buchung eines Bereichs 

a) 50 % bei Wahrung einer Frist von 15 – 8 Tagen vor Veranstaltung

b) 75 % bei Wahrung einer Frist von 7 – 3 Tagen vor Veranstaltung

c) 90 % bei Stornierung von weniger als 48 Stunden vor Veranstaltung. 

3. Die Stornierungsgebühren/Entschädigung beträgt bei Buchung eines exklusiven Bereichs innerhalb des Anwesens des Weingutes oder einer vom Vermieter zur Verfügung gesellten oder angemieteten Fläche/Lokalität:

a) 30 % bei Wahrung einer Frist von 30 – 21 Tage vor Veranstaltung

b) 70 % bei Wahrung einer Frist von 20 – 8 Tage vor Veranstaltung

c) 90 % ab 7 Tage vor Veranstaltung.

4. Die Stornierungsgebühr/Entschädigung beträgt bei Buchung eines Caterings in einer externen, durch den*die Veranstaltenden angemieteten Lokalität

a) 30 % bei Wahrung einer Frist von 30 – 21 Tagen vor der Veranstaltung

b) 50 % bei Wahrung einer Frist von 20 – 14 Tagen vor Veranstaltung

c) 75 % bei Wahrung einer Frist von 13 – 8 Tagen vor Veranstaltung

d) 90 % bei einer Stornierung ab weniger als 8 Tagen vor der Veranstaltung. 

Der Prozentsatz bezieht sich dabei nur auf den vereinbarten oder mindestens zu erwartenden Umsatz. Soweit Kosten durch Fremdleistungen, die der Vermieter bereits gebucht hat, entstehen, werden diese dem*der Auftraggeber*in zusätzlich vollumfänglich in Rechnung gestellt. 

5. Dem*der Veranstalter*in bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Vermieter der eines höheren Schadens vorbehalten. 

6. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, ist der Vermieter berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und 5. Woche vor Veranstaltungstermin 60 %, bei einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungspauschale  x vereinbarte Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. 

6.1. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch o. g. Erläuterungen berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 

7. Die*der Veranstalter*in ist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, die bei Vertragsschluss noch nicht vorlagen, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen (z. B. Beschränkungen aufgrund Pandemieausbruch). 

6. Änderungen der Teilnehmerzahl und/oder der Veranstaltungszeit

1. Bei Reservierungen wird bis 7 Tage vor der geplanten Buchung/Veranstaltung eine verbindliche Teilnehmerzahl benötigt, die auch Rechnungsgrundlage sein wird. Der Vermieter berechnet bei kurzfristigerer Absage oder Nichterscheinen eine Ausfallpauschale in Höhe des vereinbarten Speisenumsatzes. Liegt keine Vereinbarung vor, werden pro Person 60,- € zugrunde gelegt (s. 5.1).

2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden und bedarf der Zustimmung des Vermieters. 

3. Eine fristgerechte Reduktion der Teilnehmerzahl um maximal 5 % wird vom Vermieter bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinaus gehenden Abweichungen wird die ursprüngliche Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. 

4. Im Fall einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigte Platzierung zu tauschen, es sei denn, dass dies für den*die Veranstalter*in unzumutbar ist. 

5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Vermieter zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, den Vermieter trifft ein Verschulden. 

7. Mitbringen von Speisen und Getränken

Grundsätzlich darf die*der Veranstalter*in keine Speisen und Getränke zur Veranstaltung mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. 

8. Technische Einrichtung und Anschlüsse

1. Soweit der Vermieter für die*den Veranstalter*in auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des*der Veranstaltenden. 

2. Der*die Veranstalter*in haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Sie*er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 

3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des*der Veranstaltenden unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch Verwendung dieser Geräte auftauchende Störungen oder Bechädigungen des Vermieters gehen zu Lasten des*der Veranstaltenden, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehender Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen. 

4. Der*die Veranstalter*n ist mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Vermieter eine Anschlussgebühr verlangen. 

5. Bleiben durch den Aschnluss eigener Anlagen des*der Veranstaltenden geeignete des Vermieters ungenutzt, kann eine Ausfallgebühr berechnet werden. 

6. Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese  Störungen nicht zu vertreten hat. 

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des*der Veranstaltenden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Winzerhof. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter*in oder Erfüllungsgehilfe*in. 

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen. 

3. Die mitgebrachten Dekorations-, Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich und vollständig aus dem Winzerhof zu entfernen. Unterlässt der*die Veranstalter*in das, darf der Vermieter die Lagerung und/oder Entfernung zu Lasten des*der Veranstaltenden vornhemen (Lagerungs-, Reinigungs-, Entsorgungskosten). Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem*der Veranstalter*in bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Vermieter der eines höheren Schadens vorbehalten. 

10. Gema und Gestattung für Beschallung

1. Alle Musikveranstaltungen müssen vom*von Veranstalter*in vorab der Gema gemeldet werden. Die Gebühren der Gema trägt der*die Veranstalter*in. Der Vermieter wird vom*von Veranstalter*in bezüglich aller Forderungen der Gema freigestellt. 

2. Eine entsprechende Gestattung z. B. für die Beschallung mit Musik muss von dem*der Veranstalter*in bei der entsprechenden Behörde (Verbandsgemeinderverwaltung Gau-Algesheim) eingeholt werden. Für die jeweils genehmigten Zeiten/Stunden muss der*die Veranstalter*in Sorge tragen und Haftung übernehmen. Der Vermieter ist berechtigt eine weitere Ausführung außerhalb der genehmigten Zeiten zu untersagen/verbieten.  

11. Haftung des*der Veranstaltenden für Schäden

1. Der*die Veranstalter*in haftet für alle Schäden am Gebäude oder/und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer*innen, Veranstaltungsbesucher*innen, Veranstaltungsmitarbeiter*innen und sonstige Dritte aus deinem Bereich oder durch sie*ihn selbst verursacht werden. 

Der Vermieter kann vom Veranstaltenden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 

12. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den*die Veranstalter*in sind unwirksam. 

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Weingut Feser / Vermieter. 

3. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Weingutes/Vermieters. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 I ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und des Kolligionsrechtes ist ausgeschlossen. 

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Veranstaltung unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.        Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Ockenheim, Januar 2023
 
Weingut Feser
mit Vinothek, Ferienwohnungen & Erlebnis
Bahnhofstraße 16
55437 Ockenheim
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